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(6) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses sowie den sonstigen
habilitierten Mitgliedern der Fakultät stehen die Dissertation und die Gutachten
während der Vorlesungszeit zwei Wochen und in der vorlesungsfreien
Zeit vier Wochen lang zur Einsicht zur Verfügung. Sie sollen ihre
Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigen und können zu der Dissertation
und zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen.
(7) Über die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung
oder ihre Ablehnung entscheidet der Promotionsausschuß. Der Vorschlag
der Mehrheit der Berichterstattenden gilt als Beschluß des Promotionsausschusses,
wenn nicht binnen der in Absatz 6 bestimmten Frist abweichend
Stellung genommen worden ist.
(8) Wird die Dissertation abgelehnt, so gilt das Promotionsverfahren als
erfolglos abgeschlossen. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält darüber
einen schriftlichen Bescheid der Dekanin oder des Dekans, der die
Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Prüfungsausschuß
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(1) Nach der Annahme der Dissertation findet ein wissenschaftliches
Kolloquium (& 8) vor einem Prüfungsausschuß statt. Dem Prüfungsausschuß
müssen mindestens zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren
der Fakultät angehören. Er besteht aus:
1. einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor, die
bzw. der Mitglied im Großen Fakultätsrat ist und nicht Berichterstatterin
bzw. Berichterstatter sein darf, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. den Berichterstattenden,
3. einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem promovierten
akademischen Mitarbeiter der Fakultät.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und das Mitglied nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 3 werden von der Dekanin oder vom Dekan oder auf deren bzw
dessen Antrag hin vom Promotionsausschuß bestellt.
3) Ist eine oder einer von den zwei Berichterstattenden gehindert, am weieren
Verfahren teilzunehmen, so wird für diese Person entsprechend
Absatz 1, Satz 2, eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsproessor
oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent der Fakultät zum
Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. Sind für die Dissertation mehr
als zwei Berichterstattende bestellt, so müssen mindestens Zwei am wei-'eren
Verfahren teilnehmen.