1. fünf maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene,
mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation,
2. die Erklärung nach Anlage 1,
3. Lebenslauf und wissenschaftlicher Werdegang
Dem Antrag können Vorschläge über die Benennung von Gutachterinnen
ader Gutachtern zur vorgelegten Dissertation beigefügt werden.
(2) Über den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet
die Dekanin oder der Dekan oder auf ihren bzw. seinen Antrag hin der
Promotionsausschuß. Die Ablehnung eines Antrages bedarf in jedem Falle
der Entscheidung des Promotionsausschusses.
(3) Mit der Eröffnung werden die Gutachterinnen oder Gutachter (86 Abs.
1) bestelit. Über die Eröffnung erhält die Doktorandin oder der Doktorand
ainen schriftlichen Bescheid.
(4) Die Eröffnung kann, ohne daß zuvor ein Vorbehalt ausgesprochen worden
ist, zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt,
daß wesentliche Voraussetzungen nach Absatz 1 und 8 3 Abs. 3, 4 und 6
nicht erfüllt waren oder wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach
gesetzlicher Vorschrift (8 14 Abs. 1) ein erworbener Doktorgrad entzogen
werden könnte.
(5) Bei Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
gilt die Dissertation als nicht eingereicht. Der Antrag auf Eröffnung des
Promotionsverfahrens kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn
der Doktorandin oder dem Doktoranden eine ablehnende Entscheidung
über die Dissertation zugegangen oder das Kolloquium begonnen worden
ist.
ängi es Promo-(6)
Sämtliche Unterlagen gehen unabhängig vom Asgang des Promo
lionsverfahrens in das Eigentum der Hakultät Aber N en S
h Absatz 5 kann die Dokto Se
Saiten Unterlagen mit Ausnahme des formellen Antrage
fordern.
3
Begutachtung der Dissertation
3
(1) Mit der Eröffnung bestellt die Dekanin oder der Dekan oder auf ihren
bzw. seinen Antrag hin der Promotionsausschuß zur Beurteilung der Dissertation
zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter zu Gutachterinnen
bzw. Gutachtern. Hierzu können bestellt werden: Universitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren, Hochschuldozentinnen oder Hoch-