3. zwei promovierte akademische i,'itarbeiterinnen oder Mitarbeiter der
Fakultät.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und ihre Vertretungen werden vom
Großen Fakultätsrat für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
oder des Vorsitzenden.
(4) Die Entscheidungen des Promotionsausschusses sind zer Bewerberin
oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Die
Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion erfordert:
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät.
(2) Als abgeschlossenes Hochschulstudium gilt ein mit der Diplomprüfung
oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossenes Studium mit einer
Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen
oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang, der einem Studiengang
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät zuzuordnen ist.
(3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Graden und Prüfungen
anderer in- und ausländischer universitärer Studienabschlüsse entscheidet
der Promotionsausschuß unter Berücksichtigung von Äquivalenzvereinbarungen.
Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studien:
abschlusses soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der
Kultusministerkonferenz gehört werden. Zusätzlich kann der Promotionsausschuß
individuelle Gutachten über die Eignung der Bewerberin oder
des Bewerbers durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer del
Fakultät einholen und zusätzliche Studienleistungen festlegen, die mit mindestens
guten Ergebnissen zu erbringen sind. Hochschullehrerinnen ode!
Hochschullehrer sind: Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofes
soren, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Universitätsprofessorinnen
oder Uhniversitätsprofessoren, Honorarprofessorinnen ode!