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„ungenügend“ bewertet; dies gilt auch im Fall einer Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit.
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(1) Die Teilnahme an einem Seminar kann durch den Seminarleiter (die
Seminarleiterin) von der Bereitschaft zur Übernahme besonderer
Seminarleistungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Teilnahme an einem Seminar ist erfolgreich, wenn in dem Seminar
wenigstens eine schriftliche Arbeit mit mindestens der Note „ausreichend“
bewertet und regelmäßig an dem Seminar teilgenommen worden ist.
N
D
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(1) Die Teilnahme an einem Kurs zur Anfertigung von Examensklausuren
(Examensklausurenkurs) setzt die erfolgreiche Teilnahme an allen Übungen
— für Fortgeschrittene — voraus. Für die Zulassung zu den Strafrechts-Klausuren
genügt die erfolgreiche Teilnahme an der Übung im Strafrecht.
(2) Die Teilnahme an anderen Veranstaltungen zur Ergänzung und
Vertiefung sowie zur Examensvorbereitung kann von dem Leiter (der
Leiterin) der Lehrveranstaltung vom Nachweis besonderer Studienleistungen
abhängig gemacht werden.
N
N
(1) Diese Ordnung tritt am 12. Oktober 1998 in Kraft. Sie gilt von diesem
Zeitpunkt an für diejenigen Studierenden, die ihr Studium nach dem
31. August 1998 aufgenommen haben.
(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 1998 aufgenommen
haben, gilt die Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
(Abschluß: Erste Juristische Staatsprüfung) vom 8. Juni 1994
(Dienstbl. S. 236).
(3) Abweichend von Absatz 2 können unter diese Vorschrift fallende
Studierende, die ihr Studium nach dem 31. August 1997 aufgenommen
haben, das Studium nach dieser Studienordnung vom Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens an anlegen.
Saarbrücken, 9.11.1998
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. Günther Hönn