Full text : 1998 (0042)

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S

(1) Das durch den Fachbereich zu gewährleistende Lehrangebot an
Pflichtfachveranstaltungen umfaßt
1. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts im
Umfang von insgesamt 26 Semesterwochenstunden;
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts
 im Umfang von 4 Semesterwochenstunden;
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts im Umfang
von 3 Semesterwochenstunden;
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Strafrechts im Umfang von
insgesamt 12 Semesterwochenstunden;
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts im
Umfang von insgesamt 27 Semesterwochenstunden;
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des gerichtlichen Verfahrensrechts
 im Umfang von insgesamt 15 Semesterwochenstunden;
Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen, Methoden und Instrumenten
der Rechtswissenschaft im Umfang von insgesamt 13 Semesterwochenstunden;

Arbeitsgemeinschaften für Studienanfänger im Umfang von 8
Semesterwochenstunden, die die Lehrveranstaltungen im Bürgerlichen
Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht begleiten (8 5);
Übungen — für Fortgeschrittene — im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht
und im Öffentlichen Recht im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden
 (8 6).

(2) Das Lehrangebot umfaßt für jede Wahlfachgruppe Wahlfachveranstaltungen
 ($ 2 Nr. 2) ‚im Umfang von insgesamt mindestens 20
Semesterwochenstunden.
(3) Seminare ($& 2 Nr. 3), die nicht Teil des Wahlfachstudiums sind und in
denen im dritten Studienjahr aufgrund von 8 2 a Abs. 2 Satz 4 JAO jeweils
vier Leistungspunkte erworben werden können, werden nach Maßgabe
der Möglichkeiten des Fachbereichs Rechtswissenschaft angeboten.
(4) Als Lehrveranstaltungen zur Ergänzung und Vertiefung sowie zur
Examensvorbereitung ($ 2 Nr. 4) werden neben Seminaren (Abs. 3) nach
Maßgabe der Möglichkeiten des Fachbereichs Rechtswissenschaft insbesondere
 spezielle Vorlesungen, Übungen, Repetitorien, Examinatorien
und Klausurenkurse (& 8) angeboten.

y

A

(1) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der eine Leistungskontrolle
 mit der Vergabe von Leistungspunkten stattfindet (8 5 Abs. 2 Satz
            
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