Full text : 1998 (0042)

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einer Lehrveranstaltung erworben werden können. Je Semesterwochenstunde
 einer Lehrveranstaltung werden zwei Leistungspunkte vergeben.

(4) Der Studienplan gibt weiterhin an, .in welchem Studiensemester die
Übungen vorgesehen sind, an denen die Studierenden aufgrund von 8 5
Abs. 2 Satz 4 JAG als Voraussetzung für den Übergang in das
Wahlfachstudium erfolgreich teilnehmen müssen. Der Studienplan ist für
die Studierenden darüber hinaus eine Empfehlung zur zweckmäßigen
Anlage ihres Wahlfachstudiums.

(5) Aufgrund der Studienordnung und des Studienplans beschließt der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft für jedes
Semester das Lehrveranstaltungsprogramm. Er benennt dabei im einzelnen
 die nicht einen Teil des Wahlfachstudiums bildenden Seminare, in
denen im dritten Studienjahr aufgrund von 8 2 a Abs. 2 Satz 4 JAO bis zu
acht Leistungspunkte erworben werden können. Die Durchführung der
Übungen im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht
soll in jedem Semester vorgesehen werden.

(6) Die Studierenden sollen darüber hinaus an für Juristen (Juristinnen)
geeigneten Lehrveranstaltungen aus anderen Wissenschaftsbereichen,
namentlich der Wirtschaftswissenschaft, teilnehmen; weiterhin werden
sonstige fachübergreifende Studien ebenso nahegelegt wie der Erwerb
hinreichender allgemeiner und fachorientierter Fremdsprachenkenntnisse.

Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in

1. Lehrveranstaltungen, die dem Studium der Pflichtfächer nach & 8 Abs.
2 JAG dienen, sowie die Übungen — für Fortgeschrittene — im
Strafrecht, im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht nach 8 5
Abs. 2 Satz 4 JAG (Pflichtfachveranstaltungen),
2 Lehrveranstaltungen, die dem Studium in den Wahlfachgruppen gemäß
8 8 Abs. 3 JAG i. V. m. 8 4 Abs. 2 JAO dienen (Wahlfachveranstaltungen),

3. Seminare, die nicht Teil des Wahlfachstudiums sind, in denen im dritten
Studienjahr gemäß 8 2 a Abs. 2 Satz 4 JAO Leistungspunkte erworben
werden können.

+. Lehrveranstaltungen, die der Ergänzung und Vertiefung des Studiums
in den Pflichtfächern oder in den Wahlfachgruppen sowie zur
Examensvorbereitung dienen.
            
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