arwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des saarändischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes,
(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor e:ner Ernuscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist der
Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn
betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag
wird auch vor Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in Prüfungsklausuren
gewährt.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen einer oder eines
Prüfenden sowie der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
entscheidet der Prüfungsausschuß.
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Übergangsregelung
Begonnene Prüfungsverfahren können auf Antrag nach der geänderten
Ordnung fortgesetzt werden.
Saarbrücken, 19. Oktober 1998
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr.jur. Günther Hönn