Full text : 1998 (0042)

arwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des saarändischen
 Verwaltungsverfahrensgesetzes,

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor e:ner Ernuscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
 und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist der
Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn
betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag
 wird auch vor Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in Prüfungsklausuren
 gewährt.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen einer oder eines
Prüfenden sowie der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
entscheidet der Prüfungsausschuß.

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Übergangsregelung

Begonnene Prüfungsverfahren können auf Antrag nach der geänderten
Ordnung fortgesetzt werden.

Saarbrücken, 19. Oktober 1998

Der Universitätspräsident

Univ.-Prof. Dr.jur. Günther Hönn
            
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