trag der Prüfungsausschuß gestatten, daß die Bearbeitung befristet ausgesetzt
wird.
(7) Das Thema der Diplomarbeit kann von der Kandidatin oder dem
Kandidaten nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
& 24
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungsausschuß
einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht
ausreichend“ bewertet.
(2) Bei Einreichung der Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftich
zu versichern, daß sie oder er die Arbeit selbständig verfaßt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Diplomarbeit wird in. der Regel von mindestens zwei Prüfenden
bewertet; die Person, die nach & 23 Abs. 2 das Thema der Diplomarbeit
festgelegt hat, ist zur oder zum Prüfenden zu bestellen. Die oder der zweite
Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestellt. Eine Prüfende oder ein Prüfender muß Professorin oder Professor
des Fachbereichs Elektrotechnik sein. Weichen die Bewertungen
um mehr als 1,0 voneinander ab oder hat eine Prüfende oder ein Prüfender
die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist eine weitere
Professorin oder ein weiterer Professor des Fachbereichs Elektrotechnik
als Prüfende oder Prüfender zu bestellen.
(4) Die Diplomarbeit muß innerhalb von drei Monaten bewertet werden.
(5) Die Note der Diplomarbeit ist der Durchschnitt der von den Prüfenden
gegebenen Noten.
(6) Die Diplomarbeit gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn nicht
mindestens zwei Prüfende sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet
haben.
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Fachnoten und Gesamtnote
(1) Die Gesamtnote wird als gewichtetes Mittel der Noten aus den
Fachprüfungen und der Diplomarbeit gebildet. Der Gewichtsfaktor des drit-