Full text : 1998 (0042)

Einführung in die Elektrische Energietechnik
Technische Mechanik
Einführung in die Informatik

2
2,5
2

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Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern erzielten
Fachnoten, deren Gewichtung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis
enthält auch die Noten der Übungsscheine nach 8 15 Abs. 3 Nr. 1, 2 und
5. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
 zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende
 des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten
hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
 zu versehen ist.

(3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht
bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
 Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom
Prüfungsausschuß eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die
erbrachten Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, daß die
Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

'nlomprüfung

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Zulassung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder
ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder
eine fachgebundene Studienberechtigung nach 8 96 Abs. 4 UG,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik oder eine andere
 gleichwertige Vorprüfung an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen.

2) 8 13 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend.
            
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