eins, wenn sie spätestens in dem Prüfungszeitraum absolviert wurde, der
am Ende der Vorlesungszeit des im folgenden genannten Fachsemesters
beginnt (Freiversuch):
Fach
1. Höhere Mathematik |, I!
2. Höhere Mathematik Ill, IV
3, Physik I, II
4. Werkstoffkunde
5. Grundlagen der Elektrotechnik I, II
6. Grundlagen der Elektrotechnik Ill, IV
7. Meßtechnik 1, II
8. Einführung in die Elektrische Energietechnik
9. Technische Mechanik I
10. Technische Mechanik Il
11. Einführung in die Informatik I
12. Einführung in die Informatik Il
4
3
Ä
2
A
A
A
2
n
(10) Eine Fachprüfung nach $ 14 Abs. 2, die nicht spätestens im dritten
Prüfungsabschnitt erstmals absolviert wird, gilt als erstmals nicht bestanden,
sofern nicht eine Ausnahme auf Grund eines Antrags nach Absatz 5
zugelassen worden ist.
8 17
Fachnoten und Gesamtnote
(1) Die Fachnote in Einführung in die Informatik und in Technische
Mechanik ist der Mittelwert der Noten der jeweiligen Übungsscheine nach
S 16 Abs. 8. Entspricht dieser nicht einem nach 8 10 Abs. 1 zulässigen
Notenwert, so wird er durch den zulässigen Notenwert mit dem geringeren
Abstand zum Mittelwert, bei gleichem Abstand durch den nächst niedrigeren
zulässigen Notenwert ersetzt.
(2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist der gewichtete Mittelwerl
der Fachnoten. Diese haben die folgende Gewichtungen:
Höhere Mathematik 1, II
Höhere Mathematik Il, IV
Physik
Werkstoffkunde
Grundlagen der Elektrotechnik 1, II
Grundlagen der Elektrotechnik Ill, IV
MeRtechnik
25
*
ı
a
2
”