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gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
endgültig nicht bestanden hat, oder
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich im Studiengang Elektrotechnik in
einem Prüfungsverfahren befindet.
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Ziel und Umfang der Prüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, daß sie oder er das Ziel des ersten Studienabschnitts erreicht
hat und daß sie oder er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des
Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische
Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium
mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den Fachprüfungen zu den Lehr
veranstaltungen:
1. Höhere Mathematik I, Il,
2. Höhere Mathematik IN, IV,
3. Physik I, Il,
4. Werkstoffkunde,
5. Grundlagen der Elektrotechnik I, !l,
6. Grundlagen der Elektrotechnik Ill, IV,
7. Meßtechnik 1, II,
8. Einführung in die Elektrische Energietechnik,
9, Technische Mechanik 1, Ill,
10. Einführung in die Informatik 1, 1.
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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Fachprüfung in Höhere Mathematik I, II setzt voraus,
daß die Übungsscheine zu Höhere Mathematik I, {I vorliegen. Die Zulassung
zur Fachprüfung in Höhere Mathematik Ill, IV setzt. voraus, daß die
Übungsscheine zu Höhere Mathematik Ill, IV vorliegen.
(2) Die Zulassung zur Fachprüfung in Physik I, Il setzt voraus, daß de!
Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Studierende der
Elektrotechnik vorliegt.
(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung setzt voraus, daß
1. der Übungsschein zu Konstruktionsliehre,
2. der Übungsschein zu Digitaltechnik,