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ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder
eine fachgebundene Studienberechtigung nach 8 96 Abs. 4 UG,
2. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach 8 15.
8 13
Gliederung und Zulassungsverfahren
(1) Die Diplom-Vörprüfung besteht aus zehn Fachprüfungen nach 8 14.
Die Fachprüfungen nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 können auf bis zu drei
Prüfungsabschnitte aufgeteilt werden. Die Prüfungsleistungen nach 8 14
Abs. 2 Nr. 9 und 10 werden als prüfungsrelevante Studienleistungen
erbracht.
(2) Der Antrag auf Zulassung muß für alle Fachprüfungen eines Prüfungsabschnitts
gemeinsam gestellt werden. Er kann gestellt werden, sobald die
entsprechenden Lehrveranstaltungen absolviert sind.
(3) Alle Fachprüfungen eines Prüfungsabschnitts müssen in zinem Prüfungszeitraum
abgelegt werden.
(4) Ein Prüfungszeitraum erstreckt sich von der letzten Vorlesungswoche
eines Semesters bis zur ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden
Semesters einschließlich.
(5) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in 8 15 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3, bei Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts eine Erklärung darüber,
ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung
oder eine Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem
Prüfungsverfahren befindet.
(6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder in seinem
Auftrag dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.
(7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
1. die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die
Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an einer Universität oder