Full text : 1998 (0042)

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1. fünf Personen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren,
2. zwei Personen aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die hauptamtlich oder hauptberuflich im Fachbereich tätig
sind,
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben,
mit eingeschränktem Stimmrecht.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 genießen Stimmrecht insoweit, wie nicht
Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Diplomarüfung
 berühren.

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein ste..vertretendes Mitglied zu
wählen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Fachbereichsrat
 des Fachbereichs Elektrotechnik für zwei Jahre gewählt. Die
Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied
 oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der
Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(5) Der Fachbereichsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die
Stellvertreterin oder den Stellvertreter, Die oder der Vorsitzende und zwei
weitere Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 müssen dem Fachbereich Elektrotechnik
 angehören. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
 anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
 stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
der betroffenen Kandidatin oder dem betroffenen Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen
Gehör zu geben.

8) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fach-Dereich
 über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
 von Prüfungen beizuwohnen.
            
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