Full text : 1998 (0042)

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Prüfungsteile gemäß $ 16 sowie der Bewertung der im Verlauf des Studiums
 durch Prüfungen abgeschlossenen Pflichtfächer ausgehändigt.
(Anlagen 2 und 3).

(2) Die Diplom-Urkunde und das Diplom-Zeugnis werden vom Rektor oder
von der Rektorin der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
und vom Leiter oder der Leiterin des Studiengangs kath. Kirchenmusik
unterzeichnet. Die Diplom-Urkunde und das Diplom-Zeugnis werden mit
dem Dienstsiegel der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
versehen und vom Rektor oder von der Rektorin der Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater ausgehändigt.

(3) Das Diplom berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Diplom-Kirchenmusiker
 B/Diplom- Kirchenmusikerin B (kath.)“.

4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Bewerber oder die
Bewerberin eine Bescheinigung nach Anlage 4.

(5) Die Diplomvorprüfung findet im Rahmen der Diplomprüfung keıne Berücksichtigung.


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Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach zwei Monaten
wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel zweimal wiederholt
werden, In begründeten Ausnahmefällen ist eine dritte Wiederholung möglich.
 Für die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung können dem
Bewerber oder der Bewerberin bestimmte Auflagen für sein/ihr Studium
Jemacht werden.

(3) Bestandene Prüfungsteile werden auf Wiederholungsprüfungen ange-’echnet.
 Auf Antrag kann jedoch bei nicht bestandenen Teilprüfungen auch
die gesamte Prüfung wiederholt werden.

(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die
2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2.

Entsctheigung nach Absatz

IV. Schlußbestimmungen
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Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht oder
die Zulassung zu einer Prüfung durch Täuschung erwirkt und wird diese
            
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