Full text : 1998 (0042)

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S 17

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat oder die Kandidatin sich
die Fachkenntnisse angeeignet und die Fähigkeiten erworben hat, um die
theoretischen Zusammenhänge seiner bzw. ihrer Studienrichtung zu überblicken
 und in der Lage ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein
Thema aus einem der künstlerischen, wissenschaftlichen, musiktheoretischen
 oder liturgischen Fächer selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 6 Monate. Das Thema der Arbeit wird
von einem vom Kandidaten oder von der Kandidatin zu wählenden Fachlehrer
 bzw. einer zu wählenden Fachlehrerin frühestens 9 Monate vor Meldeschluß
 zur Prüfung gestellt. Die Arbeit ist spätestens mit der Meldung
zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die Arbeit ist in Maschinenschrift und in dreifacher Ausfertigung bei der
Meldung zur Prüfung einzureichen. Sie muß ein Inhaltsverzeichnis,
Seitenzählung und eine Zusammenstellung aller benutzten Quellen und
Hilfsmittel enthalten. Der Bewerber oder die Bewerberin muß schriftlich erklären,
 daß er bzw. sie die Arbeit selbständig verfaßt und Zitate unter
Angabe der Quellen kenntlich gemacht hat.

(4) Ist der Bewerber oder die Bewerberin an der rechtzeitigen Abgabe der
Arbeit aus wichtigem Grund gehindert, kann auf begründeten schriftlichen
Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden der Hinderungsgründe zu
stellen ist, eine Nachfrist von höchstens 4 Wochen bewilligt werden. Die
Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die
Beurteilung der Arbeit muß in schriftlicher Form vom ersten Gutachter bzw
von der ersten Gutachterin und einem Koreferenten bzw. einer
Koreferentin spätestens zur Prüfung dem oder der Vorsitzenden der
Prüfungskommission vorgelegt werden. Die Note wird aus dem arithmetischen
 Mittel der Gutachternoten gebildet.

Die Gutachter bzw. die Gutachterinnen müssen den Grad der selbständigen
 Leistungen, den sachlichen Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung,
Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewerten sowie Vorzüge
und Mängel deutlich bezeichnen. Die Arbeit wird gemäß 8 8 bewertet.

8 18
Prüfungszeugnis und Urkunde

(1 ) Ist die Prüfung bestanden, werden dem Bewerber oder der Bewerberin
eine Diplom-Urkunde und ein Diplom-Zeugnis mit der Bewertung der 5
            
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