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werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Anstelle der Diplomvorprüfung
können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungen
angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Absatz 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Über die Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungen entscheidet
in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuß.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen,
solange ihm oder ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt
worden sind.
(2) Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden", wenn der Kandidat oder die
Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint
oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von
der Prüfung zurücktritt,
(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund
muß dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der
Grund als wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(4) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin das Ergebnis seiner bzw.
ihrer Prüfungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. der Prüferin
oder dem bzw. der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt der betreffende Prüfungsteil als
nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß
den Kandidaten oder die Kandidatin von den weiteren Prüfungen ausschließen.
(5) Der Kandidat oder die Kandidatin kann verlangen, daß die Entscheidungen
nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden.
Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.