Full text : 1998 (0042)

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2. der Leiter bzw. die Leiterin des Studiengangs Kath. Kirchenmusik an
der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater,
3. 2 Fachlehrer bzw. 2 Fachlehrerinnen, darunter in der Regel der Hauptfachlehrer
 bzw. die Hauptfachlehrerin,
4. ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Bistums Trier oder des Bistums
Speyer. Näheres hierzu regeln die mit den Kirchenbehörden getroffenen
 Vereinbarungen.

Wird das Fach an der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
nicht durch einen Professor bzw. eine Professorin vertreten, wird ein als
Hauptfachlehrer bzw. eine als Hauptfachlehrerin tätiger Lehrbeauftragter
bzw. tätige Lehrbeauftragte zum Prüfer bzw. zur Prüferin bestellt.
Ist das unter 3 genannte Fach an der Hochschule des Saarlandes für
Musik und Theater nicht in ausreichender Zahl personell vertreten, können
Professoren bzw. Professorinnen desselben Faches einer anderen deutschen
 Musikhochschule oder Lehrkräfte der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater, die nahe verwandte Fächer vertreten, in die Prüfungskommission
 berufen werden. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung
von Mitgliedern der Prüfungskommission.

S
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Musikhochschulen im Geltungsbereich
 des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet.

6

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit fachliche Gleichwertigkeit
gegeben ist. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte
 Studienleistungen werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben
 ist. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
 Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der
Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit
die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Diplomprüfungen und andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat
 oder die Kandidatin an Musikhochschulen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet,
 soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Diplomvorprüfungen und einzeine
 Prüfungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen
            
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