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(2) Die Teilnahme an der berufspraktischen Tätigkeit ist gemäß 8 15
Absatz 6 Nr. 6 sowie 8 20 Absatz 3 Nr. 4 der Prüfungsordnung nachzuweisen.
(3) Zuständig für Angelegenheiten der berufspraktischen Tätigkeit ist der
bzw. die vom Fachbereich hierfür bestellte Beauftragte.
Il. Erster Studienabschnitt
83
Studienfächer
(1) Das Studium der Werkstoffwissenschaften umfaßt im ersten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen (Vorlesungen (V), Übungen (U),
Praktika (P)) im Gesamtumfang von 96 Semesterwochenstunden (SWS).
Davon entfallen in SWS auf die Studienfächer:
1. Mathematik
2. Physik für Ingenieure
3. Anorganische und Allgemeine Chemie
4. Physikalische Chemie
5. Technische Mechanik
5. Einführung in die Werkstoffwissenschaften
7. Werkstoffprüfung
8. Vertiefungsgebiete der Werkstoffwissenschaften
9. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
10.Einführung in die Informatik
11.Grundlagen der Konstruktion
16V 80
6% 20,8P
5V4P
8V,4P
9% 30
630
2V
1V
210
230
210
54
Studienleistungen
(1) Nach der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Werkstoffwissenschaften
sind folgende Nachweise über Studienleistungen zu
erbringen:
1. Je ein Übungsschein in Höhere Mathematik | bis IV.
2. Je ein Praktikumsschein zum Physikalischen Grundpraktikum | und II.
3. Ein Praktikumsschein zum Chemischen Praktikum.
4. Ein Praktikumsschein zum Physikalisch-chemischen Praktikum.
5. Je ein Übungsschein in Technische Mechanik I und Il. Die bestandene
Teilprüfung in Technische Mechanik !, Il ersetzt den Übungsschein in
Technische Mechanik Il.