Full text : 1998 (0042)

und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem
Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn bzw. sie betreffenden
 Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag
 wird auch vor AbschluR des Prüfungsverfahrens Einsicht in
Prüfungsklausuren gewährt.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Prüfers/einer
Prüferin oder des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet
der Prüfungsausschuß.

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Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung
im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes. Sie ist verbindlich für alle
Studierenden, die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der
Werkstoffwissenschaften oder dem zweiten Studienabschnitt beginnen.

(2) Für die Studierenden der Werkstoffwissenschaften, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben,
 gilt die bisherige Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang
Werkstoffwissenschaften vom 8. November 1995 (Dienstblatt 1996 S. 420)
bis zur Beendigung des begonnenen Studienabschnittes fort.

(3) Auf ihren Antrag hin können Studierende im Fall von Absatz 2 nach der
neuen Prüfungsordnung geprüft werden.

Saarbrücken, den 22. September 1998

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. G._Hönn
            
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