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gestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und die erkennen
äßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
ll. Diplomprüfung
8 19
Zulassung
(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß $ 96 Absatz 4
UG,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Werkstoffwissenschaften oder
eine andere gleichwertige Vorprüfung an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen.
3. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach $ 20 Absatz 2 unc
7
(2) 8 13 Absätze 3 bis 5
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8 20
Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Diplomprüfung besteht. aus neun Fachprüfungen, davon sechs in
Pflichtfächern nach 8 21 Absatz 3 Nr. 1 bis 6, eine in einem der Vertiefungspflichtfächer
nach & 21 Absatz 4, zwei in Wahlpflichtfächern nach
8 21 Absatz 5 sowie aus einer Diplomarbeit nach 8 23.
(2) Die Zulassung zur Prüfung im Vertiefungspflichtfach setzt voraus, daß
folgende Scheine vorgelegt werden:
1. ein Übungsschein in Thermodynamik der Werkstoffe 1, II
2. ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtfach Polymerwerkstoffe
3. ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtfach Qualitätstechnik
| und Schadensanalyse
A
ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtfach Mechanische
Eigenschaften und zerstörende Werkstoffprüfung