Full text : 1998 (0042)

202 m

gestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und die erkennen
äßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

ll. Diplomprüfung
8 19

Zulassung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
 Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß $ 96 Absatz 4
UG,

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Werkstoffwissenschaften oder
eine andere gleichwertige Vorprüfung an einer Universität oder gleichgestellten
 Hochschule oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen.

3. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach $ 20 Absatz 2 unc
7

(2) 8 13 Absätze 3 bis 5

Zen I

„ chend

8 20
Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Diplomprüfung besteht. aus neun Fachprüfungen, davon sechs in
Pflichtfächern nach 8 21 Absatz 3 Nr. 1 bis 6, eine in einem der Vertiefungspflichtfächer
 nach & 21 Absatz 4, zwei in Wahlpflichtfächern nach
8 21 Absatz 5 sowie aus einer Diplomarbeit nach 8 23.

(2) Die Zulassung zur Prüfung im Vertiefungspflichtfach setzt voraus, daß
folgende Scheine vorgelegt werden:

1. ein Übungsschein in Thermodynamik der Werkstoffe 1, II

2. ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtfach Polymerwerkstoffe


3. ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtfach Qualitätstechnik
 | und Schadensanalyse

A

ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtfach Mechanische
Eigenschaften und zerstörende Werkstoffprüfung
            
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