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(7) Eine nicht bestandene Fachprüfung
sten Prüfungszeitraum zu wiederholen.
bzw. Teilfachprüfung ist im näch-(8)
Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall
Ausnahmen von den Bedingungen der Absätze 6 und 7 zulassen.
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Fachnoten und Gesamtnote
(1) Die Fachnote in Höhere Mathematik für Ingenieure ist der Mittelwert der
Noten der beiden Teilfachprüfungen.
(2) Die Fachnote in Technische Mechanik ist der gewichtete Mittelwert der
beiden Teilfachprüfungen. Die Teilfachprüfung Technische Mechanik |, Il
hat die Gewichtung 2. Die Teilfachprüfung Technische Mechanik Ill hat die
Gewichtung 1.
(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist der gewichtete Mittelwert
der Fachnoten. Die Fachnoten haben folgende Gewichtungen:
1. Höhere Mathematik für Ingenieure
2. Physik für Ingenieure
3. Anorganische und Allgemeine Chemie
4. Physikalische Chemie
5. Technische Mechanik
6. Einführung in die Werkstoffwissenschaften
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Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern erzielten 0 "
noten, deren Gewichtung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vo
dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbrac
worden ist.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüder
einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen ist.
(3) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden,
wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise vom Prüfungsausschuß eine schriftliche Bescheinigung aus-