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5. eine Bescheinigung des bzw. der Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten
über den Abschluß des ersten Teils der berufspraktischen
Tätigkeit im Umfang von acht Wochen
vorliegen.
(7) Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Fällen zulassen, daß der
Nachweis entsprechend Absatz 6 Nr. 6 nachgereicht wird.
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Prüfungsverfahren
(1) Für jede Fachprüfung oder Teilfachprüfung wird in jedem Prüfungszeitraum
mindestens ein Prüfungstermin angeboten.
(2) Ein Prüfungstermin erstreckt sich von der letzten Vorlesungswoche
eines Semesters bis zur ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden
Semesters einschließlich.
(3) Die Fachprüfungen bzw. Teilfachpüfungen nach 8 14 Absatz 2 Nr. 1, 2,
3, 5 und 6 bestehen aus je einer Klausurarbeit. Die Fachprüfung nach 8 14
Absatz 2 Nr. 4 ist eine mündliche Prüfung.
(4) Eine Klausurarbeit in Mathematik dauert in jedem Teilfach vier Stunden,
in Anorganischer und Allgemeiner Chemie zwei Stunden, in Technischer
Mechanik I, II sowie in Physik für Ingenieure I, II drei Stunden, in Technischer
Mechanik Ill eineinhalb Stunden und in Einführung in die Werkstoffwissenschaften
vier Stunden.
(5) Eine erstmalig nicht bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung
nach $ 14 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 gilt als nicht abgelegt, wenn sie spätestens
in dem Prüfungszeitraum absolviert wurde, der am Ende der
Vorlesungszeit des im folgenden genannten Fachsemesters beginnt:
1. Höhere Mathematik 1, 11
2. Höhere Mathematik Ill, IV
3. Physik für Ingenieure 1, II
4. Anorganische und Allgemeine Chemie
5. Physikalische Chemie 1, II
65. Technische Mechanik 1, II
7. Technische Mechanik Ill
8. Einführung in die Werkstoffwissenschaften
2. Fachsemester
4. Fachsemester
3. Fachsemester
1. Fachsemester
4. Fachsemester
2. Fachsemester
3. Fachsemester
3. Fachsemester
(6) Eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung muß spätestens im übernächsten
Semester nach dem in Absatz 5 genannten Prüfungszeitraum durchgeführt
werden.