Full text : 1998 (0042)

CS

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungssekretariat der
Technischen Fakultät zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

\. Die Nachweise über das Vorliegen der in 8 15 genannten
voraussetzungen,

Zulassungs-2.

 das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. bei Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts eine Erklärung darüber,
ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder
eine Diplomprüfung im Studiengang Werkstoffwissenschaften an einer
deutschen Universität oder gleichgestellten deutschen . Hochschule
nicht bestanden hat oder er bzw. sie sich in einem Prüfungsverfahren
befindet.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder in seinem
Auftrag dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzende.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat/die Kandidatin eine Diplom-Vorprüfung oder die Diplomorüfung
 in einem werkstoffwissenschaftlichen Studiengang an einer
deutschen Universität oder gleichgestellten deutschen Hochschule
endgültig nicht bestanden hat oder
der Kandidat/die Kandidatin sich im Studiengang Werkstoffwissenschaften
 in einem Prüfungsverfahren befindet.

4

8 14
Ziel und Umfang der Prüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen,
 daß er bzw. sie das Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht hat
und daß er/sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches,
ain methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung
erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu
betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus cin Fachprüfungen zu den Lehrveranstaltungen:


1. Höhere Mathematik für Ingenieure I, :1 (Teilfach 1) sowie Ill, IV (Teilfach
 2)
2. Physik für Ingenieure 1, !!
3. Anorganische und Allgemeine Chemie
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.