Full text : 1998 (0042)

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Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
 Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen
 Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

| = sehr gut

2 = gut

3 = befriedigend

4 = ausreichend

= eine hervorragende Leistung;

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
 Anforderungen liegt;

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
 entspricht;

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch dern
Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
 oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
 werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens
 „ausreichend“ (4.0) bewertet wurde.

(3) Bei der Bildung einer Fachnote oder Gesamtnote als gewichteter
Mittelwert wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung
verücksichtigt. Die Fachnote oder die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5:

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5:

Dei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5:
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0:

bei einem Durchschnitt über 4,0:

sehr gut,

gut

befriedigend,

ausreichend.

nicht ausreichend.

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Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung kann zweimal
wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung
durchgeführt wird.
            
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