Full text : 1998 (0042)

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Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Vor der Festsetzung
 der Note hört der Prüfer bzw. die Prüferin den Beisitzer/die
Beisitzerin.

(2) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten bzw. jede
Kandidatin je Fach bzw. Teilfach etwa 30 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in
einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern/Prüferinnen oder dem
Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/ der Beisitzerin unterschrieben wird.
Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Anschluß an die
Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen
als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Kandidat/die Kandidatin nicht
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Ergebnisses.

(5) Die Prüfungstermine sind mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu
geben.

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Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten und Studienleistungen im Diplom-Studiengang Werkstoffwissenschaften
 an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen
 werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
 ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und
Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des
Diplomstudiums in Werkstoffwissenschaften an der Universität des Saarlandes
 im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,
 sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
 Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen,
die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
 und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva-'enzvereinbarungen
 sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
 zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen,
entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen soll bei Zweifeln an de!
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
            
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