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(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
dem betroffenen Kandidaten bzw. der betroffenen Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen
Gehör zu geben.
(8) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem
Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und
gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.
9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ha.2n 7:3 Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen, die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausscrusses ist das Prüfungssekretariat
der Technischen Fakultät.
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Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuß oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende
oestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.
(2) Zu Prüfern bzw. Prüferinnen sind zuständige Professoren/Professorinnen
und Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen der Universität
zu bestellen. Der Prüfungsausschuß kann zuständige entpflichtete oder in
den Ruhestand versetzte Professoren/Professorinnen, Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen,
Privatdozenten/Privatdozentinnen sowie
außerplanmäßige Professoren/Professorinnen zu Prüfern bzw. Prüferinnen
bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß Oberassistenten/Oberassistentinnen
und Oberingenieure/Oberingenieurinnen,
wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen sowie Lehrbeauftragte für
den Bereich des Lehrauftrages zu Prüfern bzw. Prüferinnen bestellen. Auf
Antrag können Professoren/Professorinnen und Hochschuldozenten/
Hochschuldozentinnen anderer Universitäten oder gleichgestellter Hoch-Schulen
zu Prüfern bzw. Prüferinnen bestellt werden.