182
(4) Die Nachweisung gemäß Absatz 3 muß bis spätestens 31.03. für
Lehraufträge im Wintersemester bzw. bis 30.09. für Lehraufträge im
Sommersemester bei der Hochschulverwaltung vorliegen.
(5) Auf schriftlichen Antrag des Lehrbeauftragten können in begründeten
Ausnahmefällen Abschlagszahlungen auf die Lehrauftragsvergütung
(Abs. 3) geleistet werden.
85
Richtlinien
Der Rektor kann, soweit erforderlich, Durchführungsrichtlinien zu dieser
Ordnung erlassen.
35
Inkrafttreten
Diese Ordnung wird im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes veröffentlicht
und tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft. Die bisherige Lehrauftragsordnung
sowie alle diese ändernden und ergänzenden Ordnungen
treten gleichzeitig außer Kraft.
Saarbrücken, den 24. Juli 1998
Der Rektor
Prof. Rudolf Warnking