Full text : 1998 (0042)

182

(4) Die Nachweisung gemäß Absatz 3 muß bis spätestens 31.03. für
Lehraufträge im Wintersemester bzw. bis 30.09. für Lehraufträge im
Sommersemester bei der Hochschulverwaltung vorliegen.

(5) Auf schriftlichen Antrag des Lehrbeauftragten können in begründeten
Ausnahmefällen Abschlagszahlungen auf die Lehrauftragsvergütung
(Abs. 3) geleistet werden.

85
Richtlinien

Der Rektor kann, soweit erforderlich, Durchführungsrichtlinien zu dieser
Ordnung erlassen.

35
Inkrafttreten

Diese Ordnung wird im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes veröffentlicht
 und tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft. Die bisherige Lehrauftragsordnung
 sowie alle diese ändernden und ergänzenden Ordnungen
treten gleichzeitig außer Kraft.

Saarbrücken, den 24. Juli 1998

Der Rektor
Prof. Rudolf Warnking
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.