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Ausnahmeregelung
In Studiengängen, in denen voraussichtlich die Zahl der Studienanfänger
(Neu- und Erstimmatrikulierte) geringer sein wird als die von der
Landesregierung festgesetzten Studienplatz-Höchstzahlen („Numerus
clausus") oder für die keine Studienplatz-Höchstzahlen festgesetzt sind,
kann auf Vorschlag des Fachbereichs das gesamte Praktikum bis zum
Vorlesungsbeginn des dritten Studienjahres (5. Semesters) nachgeholt
werden.
S/
inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach dem Tag der Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen für
das Praktikum als Immatrikulationsvoraussetzung geltenden Vorschriften
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes außer Kraft.
Saarbrücken, den 12. Januar 1998
Der Rektor:
Prof. Rudolf Warnking