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Praktikumsordnung
(PraQÖ)
Vom 26.11.1997
Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
am 26.11.1997 gemäß 8 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes (FhG) vom 15.05.1991 (Amtsblatt
des Saarlandes Seite 818), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
Nr. 1371 zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern vom 24.04.1996 (Amtsblatt des Saarlandes, Seite 631) in Verbindung
mit 8 5 der Immatrikulationsordnung (ImO) der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 20.09.1995 (Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes, Seite 651) folgende Ordnung beschlossen,
die nach Zustimmung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft vom 04.06.1998, Az.: D 2 - 12.7.2, hiermit verkündet wird:
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Einleitende Vorschriften
(1) Die einschlägige praktische Vorbildung (Praktikum) als Immatrikulationsvoraussetzung
im Sinne des 8 61 Abs. 2 Satz 2 FhG und des 8 5 ImO
muß nach Umfang und Art den nachfolgenden Vorschriften der 88 2 bis 6
antsprechen.
(2) Die in dieser Ordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen
Sprachform.
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inhalt und Umfang des Praktikums
(1) Voraussetzung für die Immatrikulation ist die Ableistung von mindestens
zwölf Wochen Praktikum; für das Fortbestehen der Immatrikulation
gegebenenfalls die Ableistung des fehlenden Restpraktikums bis zum
Vorlesungsbeginn des 2. Studienjahres (= 3. Semesters) nach Maßgabe
der folgenden Tabellen unter I. bis VII.
|. Fachbereich und Studiengang ARCHITEKTUR
1. Gesamtdauer des Praktikums: 24 Wochen ohne Urlaub