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Die Fachbereichsbeauftragten können Kurse des Aufbaustudiengangs
Europäische Wirtschaft bestimmen, über deren erfolgreichen Abschluß auf
Antrag ein Einzelzertifikat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft ausgestellt
wird. Der Antrag ist vor Kursbeginn zu stellen.
(1) Die Verleihung des Grades Magister rerum politicarum Europaearum
(Master of Economics-Europe/Diplöme d’Etudes Superieures de Sciences
Economiques-Europe) bzw. Magister rerum oeconomicarum Europaearum
(Master of Business Administration-Europe/Diplöme d’Etudes Superieures
de Gestion-Europe) ($ 1 Abs. 3) setzt voraus:
1. den Erwerb des „Zertifikats über Europäische Wirtschaftsstudien” bzw.
des „Zertifikats über Europäisches Management” mit mindestens der
Gesamtnote „gut”,
2. die erfolgreiche Anfertigung einer Magisterarbeit aus einem der Gebiete
der Spezialkurse,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium in diesen Gebieten.
(2) In der Magisterarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß
er/sie auf einem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsstudien nach wissenschaftlichen
Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist und
daß er/sie vertiefte Kenntnisse über die in den Spezialkursen behandelten
Einzelfragen besitzt ($ 3 Abs. 2).
(3) Das Kolloquium, für das von den Fachbereichsbeauftragten zwei
Prüfer/Prüferinnen zu bestellen sind, besteht in der Regel aus drei
Zusammenkünften, in denen der Kandidat/die Kandidatin den Fortschritt
der Magisterarbeit präsentiert.
(4) Der Kandidat/die Kandidatin soll sich innerhalb von 2 Monaten nach
erfolgreicher Teilnahme an dem in 8 1 Abs. 2 bezeichneten Aufbaustudien
gang zur Magisterprüfung anmelden. Die Anmeldung setzt die Einschreibung
in den Aufbaustudiengang Abschluß Magister voraus. Zwischen Armeldung
und Abschluß der Magisterprüfung soll ein Zeitraum von 10 Monaten
nicht überschritten werden. Das Thema der Magisterarbeit wird vom
jeweiligen Fachbereichsbeauftragten auf Antrag vergeben. Die Bearbeitungszeit
soll sechs Monate nicht überschreiten. Weist der Bewerber vo
Ablauf der Frist nach, daß er den Termin ohne sein Verschulden nicht eithalten
kann, so kann der Fachbereichsbeauftragte eine Nachfrist von dre
Monaten setzen. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten ist, so ist diese