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nicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen den Fachbereichsbeauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden
die Gründe anerkannt, So wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Null Punkten
bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen
Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit Null Punkten bewertet. Wird der Kandidat/die Kandidatin
von der weiteten Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen,
kann er/sie verlangen, daß diese Entscheidung von den Fachbereichsbeauftragten
überprüft wird.
)
(1) Das „Zertifikat über Europäische Wirtschaftsstudien” bzw. das „Zertifikat
über Europäisches Management” wird im Namen des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaft vom jeweiligen Fachbereichsbeauftragten ausgesteilt
und unterzeichnet.
(2) Es weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis
aus. Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt der Ergebnisse
der einzelnen Prüfungen. Es wird auf eine Dezimalstelle errechnet
und ausgewiesen. Für die Zuordnung der Notenstufen „befriedigend” und
vdesser (8 4 Abs. 1) werden an den Grenzen der Notenstufen Dezimalwerte
von 0,5 an aufgerundet. Das Zertifikat weist ferner Gegenstand und Ergebnis
der Seminararbeit aus.
(3) Hat ein Bewerber/eine Bewerberin die für das „Zertifikat über Europäische
Wirtschaftsstudien” bzw. das „Zertifikat für Europäisches Management”
erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht, so kann er/sie die
nicht bestandenen Prüfungen einmal wiederholen. Von der Wiederho-Iungsmöglichkeit
ist innerhalb eines Jahres Gebrauch zu machen. An-Sonsten
gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
4) Bereits bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.