Full text : 1998 (0042)

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nicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen den Fachbereichsbeauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
 kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden
die Gründe anerkannt, So wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Null Punkten
bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen
Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
 ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
 als mit Null Punkten bewertet. Wird der Kandidat/die Kandidatin
von der weiteten Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen,
kann er/sie verlangen, daß diese Entscheidung von den Fachbereichsbeauftragten
 überprüft wird.

)

(1) Das „Zertifikat über Europäische Wirtschaftsstudien” bzw. das „Zertifikat
 über Europäisches Management” wird im Namen des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaft vom jeweiligen Fachbereichsbeauftragten ausgesteilt
 und unterzeichnet.

(2) Es weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis
 aus. Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt der Ergebnisse
 der einzelnen Prüfungen. Es wird auf eine Dezimalstelle errechnet
und ausgewiesen. Für die Zuordnung der Notenstufen „befriedigend” und
vdesser (8 4 Abs. 1) werden an den Grenzen der Notenstufen Dezimalwerte
von 0,5 an aufgerundet. Das Zertifikat weist ferner Gegenstand und Ergebnis
 der Seminararbeit aus.

(3) Hat ein Bewerber/eine Bewerberin die für das „Zertifikat über Europäische
 Wirtschaftsstudien” bzw. das „Zertifikat für Europäisches Management”
 erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht, so kann er/sie die
nicht bestandenen Prüfungen einmal wiederholen. Von der Wiederho-Iungsmöglichkeit
 ist innerhalb eines Jahres Gebrauch zu machen. An-Sonsten
 gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

4) Bereits bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
            
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