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2. die erfolgreiche Teilnahme an dem in $ 1 Abs. 1 genannten Studiengang.
An anderen Hochschulen oder im Rahmen von in Fernstudien
zurückgelegte Aufbaustudienzeiten und dort erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit sie gleichwertig
sind. Über die Gleichwertigkeit entscheiden die Fachbereichsbeauftragten.
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(1) Die Teilnahme an dem in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengang
ist erfolgreich, wenn der Bewerber/die Bewerberin im Laufe des Studienjahres
über wenigstens 8 Semesterwochenstunden in Grundkursen und
wenigstens 20 Semesterwochenstunden in Spezialkursen jeweils eine
Prüfung bestanden sowie in einem Seminar einen Schein erworben hat.
(2) Die Grundkurse erstrecken sich auf
1. Volkswirtschaftliche Fragen der Integration,
2. Betriebswirtschaftliche Fragen der Integration,
3. Politik und Geschichte der Integration,
4. Institutionelles Europarecht.
Die Spezialkurse befassen sich mit aktuellen Einzelfragen der wirtschaftlichen
Integration. Sie werden jeweils für die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche
Studienrichtung in der Regel in zusammenhängenden
Studienblöcken angeboten. Themen der Spezialkurse bilden den Gegenstand
der zu erbringenden Seminararbeit.
(3) In den Grundkursen sind insgesamt vier, in den Spezialkursen sind insgesamt
zehn Prüfungen abzulegen.
(4) Die Prüfungen können mündlich oder schriftlich abgenommen werden.
Mündliche Prüfungen dauern für jeden Bewerber/jede Bewerberin etwa 15
Minuten. Als schriftliche Prüfungsleistung sind Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 120 Minuten. Alternative Prüfungsverfahren
sind nach Absprache mit den Fachbereichsbeauftragten zuläs-3ig
(z.B. Planspiele, Hausarbeiten, Fallstudien etc.).
(5) Schriftliche Prüfungen sollen von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet
und mündliche Prüfungen sollen von mehreren Prüfern/Prüferinnen oder
von einem/einer Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines/r sachkundigen
Beisitzers/Beisitzerin abgenommen werden. Eine/r der Prüfer/Prüferinnen
ist der/die Dozentin, der/die den Kurs veranstaltet hat. Als Beisitzer soll ein
wissenschaftlicher Mitarbeiter/eine wissenschaftliche Mitarbeiterin herangezogen
werden.