(die Inhaberin) des Benutzungsausweises ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der durch den Mißbrauch des Ausweises, auch bei nicht rechtzeitig
mitgeteiltem Verlust, entsteht.
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Ausübung des Hausrechts
(1) Das Hausrecht in der Bibliothek übt der Geschäftsführende Direktor
(die Geschäftsführende Direktorin), in seiner (ihrer) Abwesenheit der
Bibliotheksleiter (die Bibliotheksleiterin) aus; ist auch der Bibliotheksleiter
(die Bibliotheksleiterin) nicht anwesend, entscheidet stellvertretend die
Lesesaalaufsicht,
(2) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
verstoßen haben, kann in schweren Fällen der Aufenthalt in den Räumen
der Bibliothek bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluß
von der Benutzung ($& 24) mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die
Entscheidung trifft der Bibliotheksleiter (die Bibliotheksleiterin) oder die von
ihm (ihr) hierzu bestellte Vertretung oder in deren Abwesenheit die Lese -
saalaufsicht.
$ 24
Ausschluß von der Benutzung
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können mit dauerndem oder
zeitweiligem Ausschluß von der Benutzung der Bibliothek geahndet werden;
bei Beschädigungen von Werken soll ein Ausschluß stattfinden. Über
den Ausschluß von der Benutzung entscheidet der Geschäftsführende
Direktor (die Geschäftsführende Direktorin). Sämtliche aus der Benutzungsordnung
erwachsenden Verpflichtungen bleiben auch nach einem
Ausschluß von der Benutzung bestehen. Weitergehende Befugnisse und
Sanktionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Artikel il:
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Die Regeln über die Dienstausleihe gelten auch für die Ausleihe von
Werken, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entliehen worden sind.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung Werke
ausgeliehen haben, ohne nach dieser Ordnung ausleihberechtigt zu sein,