(2) Über die Rückgabe des Werkes erhält der (die) Ausleihberechtigte eine
Bestätigung.
Zweiter Abschnitt: Zeitschriftenumlauf
8 21
Zeitschriftenumlauf
Professoren und Professorinnen können auf Antrag die neuesten
Ausgaben von Zeitschriften nach deren Erscheinen für jeweils eine Woche
zur Ansicht erhalten (Zeitschriftenumlauf). Vielverlangte Zeitschriften können
von dem Bibliotheksleiter (der Bibliotheksleiterin) vom Zeitschriften -
umlauf ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen des 8 17 Abs. 2
Satz 1, des $ 19 Abs. 1 bis 3 und des $ 20 finden auf den Zeitschriftenumlauf
entsprechende Anwendung.
Vierter Teil: Verstöße gegen die Benutzungsordnung
8 22
Schadensersatzpflicht
(1) Jeder Benutzer und jede Benutzerin ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der dadurch entstanden ist, daß er (sie) gegen die Vorschriften
dieser Benutzungsordnung schuldhaft verstoßen hat. Satz 1 gilt auch für
den Aussteller (die Ausstellerin) einer Bescheinigung nach $ 13 Abs. 3,
wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht vorlagen.
(2) Für die Beschädigung eines Werkes ist Schadensersatz zu leisten.
Eine Beschädigung stellt auch das Beschreiben sowie das Anstreichen,
das Unterstreichen und sonstige Markieren dar. Die Geltendmachung
eines Schadensersatzanspruchs erfolgt durch Verwaltungsakt und läßt die
Befugnis zum Stellen eines Strafantrags wegen Sachbeschädigung
unberührt.
(3) Ist die Reparatur eines beschädigten Werks oder die Beschaffung
eines vollwertigen Ersatzexemplars nicht möglich, so kann die Bibliothek
auf Kosten des Benutzers (der Benutzerin) eine Reproduktion anfertigen
lassen oder, sollte dies aus urheberrechtlichen Gründen unzulässig oder
unmöglich sein, statt dessen eine angemessene Ersatzsumme festsetzen.
(4) Benutzungsausweise gemäß 8 6 Abs. 4 sind sorgfältig aufzubewahren;
ein etwaiger Verlust ist umgehend der Bibliothek mitzuteilen. Der Inhaber