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Beendigung der Ausleihe in anderen Fäilen
(1) Nach Ablauf der Ausleihfrist für andere Ausleihberechtigte als Professoren
und Professorinnen ist das entliehene Werke unaufgefordert und
unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei Überschreitung der Ausleihfrist wird die Rückgabe des Werkes
schriftlich angemahnt. Nach der ersten Mahnung ist der (die) Ausleihbe -
rechtigte von jeder weiteren Dienstausleihe bis zur Rückgabe aller ange -
mahnten Werke ausgeschlossen.
(3) Wird nach der ersten Mahnung das angemahnte Werk nicht innerhalb
einer Woche zurückgegeben, erfolgt eine zweite Mahnung. Wird das ange -
mahnte Werk nach der zweiten Mahnung nicht sofort zurückgegeben, hat
der (die) Ausleihberechtigte alle von ihm (ihr) entliehenen Werke zurückzugeben
und ist von der Rückgabe des letzten von ihm (ihr) ausgeliehe -
nen Werkes an für die Dauer eines Monats von der Dienstausleihe ausge -
schlossen. Bei wiederholter Überschreitung der Ausleihfrist um jeweils
mehr als einen Monat kann der (die) Ausleihberechtigte von dem Bibliotheksleiter
(der Bibliotheksleiterin) bis auf Widerruf von der
Dienstausleihe ausgeschlossen werden. Auf die Folgen der Überschreitung
der Ausleihfrist ist in jeder Mahnung hinzuweisen. Die durch die zweite
Mahnung entstehenden Kosten trägt der (die) Ausleihberechtigte.
(4) Bei der Tagesausleihe, auch durch Professoren und Professorinnen,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die
Mahnung auch telefonisch erfolgen kann.
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Ausleihnachweis
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(1) Für jedes einzelne entliehene Werk ist von dem (der) Ausleihbe -
rechtigten oder der ihn (sie) vertretenden Person ein Leihschein für die
Dienstausleihe oder die Tagesausleihe auszufüllen und zu unterschreiben
sowie von der Lesesaalaufsicht gegenzuzeichnen. An die Stelle der Ausfüllung
von Ausleihscheinen kann die Eingabe von Daten in elektronische
Datenverarbeitungsanlagen treten. Die hierbei von den Benutzern und
Benutzerinnen erhobenen personenbezogenen Informationen dürfen nur
für die Dokumentation der Ausleihe, die Überprüfung der Ausleihberech -
tigung und der Ausleihfrist sowie für das Mahnverfahren und die Geltend-Machung
von Schadensersatzansprüchen gespeichert und sonst verarbeitet
werden; sie sind nach der Beendigung des Ausleihvorganges zu
\öschen.