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(5) Angehörigen der zentralen Verwaltung der Universität des Saarlandes
kann von dem Geschäftsführenden Direktor (der Geschäftsführenden
Direktorin) eine Ausleihberechtigung für dienstliche Zwecke erteilt werden,
Andere Benutzer und Benutzerinnen können im Einzelfall bei besonderem
Bedarf eine Sondergenehmigung zur Ausleihe erhalten.
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Beschränkungen der Ausleihe
Bei Werken, die durch eine rote Signatur gekennzeichnet sind, sowie bei
ungebundenen Parlamentaria und ungebundenen Zeitschriften findet nur
eine Tagesausleihe statt. Datenträger und Werke, für die eine stundenweise
Ausgabe gemäß 8 10 Abs. 4 angeordnet ist, können nicht ausgeliehen
werden. Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.
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Umfang der Ausleihe
(1) Professoren und Professorinnen ($& 13 Abs. 1 Nr. 1) können eine unbeschränkte
Anzahl von Werken ausleihen.
(2) Andere Ausleihberechtigte dürfen bis zu fünf Werken in der Dienstausleihe
und bis zu weiteren fünf Werken im Rahmen der Tagesausleihe
ausleihen. Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.
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Ausleihfristen
(1) Die Ausleihfrist für Professoren und Professorinnen ($ 13 Abs. 1 Nr. 1)
endet jeweils am 31. März und 30. September jedes Jahres, sofern nicht
mit dem Bibliotheksleiter (der Bibliothekslieiterin) zwei abweichende
Termine im Jahr festgelegt sind. Bei Werken, die ausschließlich der Ausbildung
dienen, kann die Ausleihfrist von dem Bibliotheksleiter (der
Bibliotheksleiterin) auf 14 Tage verkürzt werden.
(2) Die Ausleihfrist für andere Ausleihberechtigte beträgt 14 Tage. Eine
Verlängerung dieser Frist um weitere 14 Tage kann bei Vorlage des
Werkes von der Lesesaalaufsicht gewährt werden, wenn weder die
Nachfrage eines (einer) Dritten nach dem ausgeliehenen Werk vorliegt
noch der Ausleiher (die Ausleiherin) wegen der Ausleihe von Werken
Jemahnt worden ist.