Full text : 1998 (0042)

1

A

Erster Abschnitt: Dienstausleihe
8 13
Ausleihberechtigte

(1) Ausleihberechtigt sind:

1. Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und -dozentinnen
sowie Privatdozenten und -dozentinnen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät der Universität des Saarlandes;

2. wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen, wissenschaftliche
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wissenschaftliche und studentische
Hilfskräfte des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität des
Saarlandes:

3. Doktoranden und Doktorandinnen sowie Habilitanden und Habilitandin -
nen am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes:


4. Lehrbeauftragte sowie Korrekturassistenten und —assistentinnen des
Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes.

(2) Sonstige Personen können in Vertretung eines Professors (einer Professorin)
 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
 des Saarlandes auf dessen (deren) Namen für diesen (diese)
Werke ausleihen, wenn zuvor eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht an
der Lesesaalaufsicht hinterlegt wurde. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
 Jeder Professor (jede Professorin) darf nicht mehr als sieben Personen
 gleichzeitig bevollmächtigen; wird diese Zahl der Bevollmächtigten
überschritten, gelten alle von dem Professor (der Professorin) erteilten
Vollmachten als erloschen. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist eine
Vertretung nicht möglich.

(3) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist das die Ausleihberechtigung
jeweils begründende Rechtsverhältnis durch Hinterlegung einer schriftlichen
 Bestätigung bei der Lesesaalaufsicht nachzuweisen. Die Bestätigung
stellt der Professor (die Professorin) aus, dem (der) die berechtigte Person
zugeordnet ist oder der (die) sie im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 betreut; in
den übrigen Fällen wird die Bestätigung vom Dekanat der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes
ausgestellt.

(4) Die Vollmachten nach Absatz 2 erlöschen und die Bestätigungen nach
Absatz 3 verlieren ihre Wirksamkeit am 1. April und am 1. Oktober jedes
Jahres.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.