Full text : 1998 (0042)

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Werke im Interesse eines geordneten Betriebs dringend erforderlich ist.
Die Entscheidung trifft der Geschäftsführende Direktor (die Geschäftsführende
 Direktorin).

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Garderobenzwang

Mappen und Taschen (sofern sie breiter oder höher als jeweils 20 cm sind),
Mäntel und andere Überbekleidung, Schirme, Gepäckstücke, Eßwaren
und Getränke, tragbare Telefone sowie dergleichen Gegenstände dürfen
nicht in den Lesesaal mitgenommen werden. Satz 1 gilt nicht für tragbare
Computer.

S

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Eingangskontrolle

(1) Bei dem Betreten der Bibliothek ist auf Verlangen die Benutzungs-Dberechtigung
 in geeigneter Form (durch Vorlage eines Studierendenaus-Neises,
 eines Benutzungsausweises 0. ä.) nachzuweisen.

(2) Bei dem Verlassen der Bibliothek sind alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften,
 Aktenmappen und ähnliche Gegenstände sowie Taschen, sofern
sie breiter oder höher als jeweils 10 cm sind, unaufgefordert der Lesesaalaufsicht
 vorzuzeigen sowie auf Verlangen zu öffnen und, wenn ein konxreter
 Anlaß für die Annahme der unberechtigten Mitnahme eines Werkes
oder Teilen davon besteht, zur weiteren Überprüfung auszuhändigen.

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S

Verhalten im Lesesaal

(1) Jeder Benutzer und jede Benutzerin darf nicht mehr als fünf Werke der
Bibliothek gleichzeitig zur Benutzung an seinem (ihrem) Arbeitsplatz
haben. Für reservierte Arbeitsplätze können Ausnahmen zugelassen werden.
 Satz 1 gilt nicht, wenn mehrere Werke kurzfristig zu Kopierzwecken
abgelegt werden.

(2) Innerhalb des Lesesaals hat im Interesse aller Benutzer und
Zenutzerinnen die zu einer ungestörten Arbeit erforderliche Ruhe zu herrschen.
 Rauchen, Essen, Trinken und störendes Sprechen sind untersagt.
Jeder Benutzer und jede Benutzerin ist zu rücksichtsvollem Verhalten
gegenüber den Mitbenutzern verpflichtet. Die Benutzung eines tragbaren
Somputers ist gestattet, sofern von ihm keine das übliche Maß überstei-Jenden
 störenden Geräusche ausgehen; bei Zweifeln hierüber trifft die
            
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