Full text : 1998 (0042)

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wirtschaftung bleiben von dieser Ordnung unberührt; Kauf- und Systemaisierungsentscheidungen
 sind von der Befugnis zur Mittelbewirtschaftung
abhängig.
(2) Anschaffungen werden von der jeweiligen Bibliothek vorbereitet; die
Durchführung erfolgt nach Maßgabe von Regelungen, die der Verwaltungsausschuß
 beschließt.

(3) Die Benutzung der Bibliotheken der Verwaltungsgemeinschaft wird im
einzelnen durch die Benutzungsordnung (Art. Il) geregelt; ihr Vollzug obliegt
 dem Geschäftsführenden Direktor (der Geschäftsführende Direktorin).
Im übrigen entscheidet der Verwaltungsausschuß über die Richtlinien der
Bibliotheksbenutzung.

Artikel II:
Benutzungsordnung
der Bibliotheken der Verwaltungsgemeinschaft des Deutsch-Europäischen
 Juridicums

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
8 4

Zweck der Bibliotheken

Die im Gebäude 16 der Universität des Saarlandes in Saarbrücken in einer
Verwaltungsgemeinschaft vereinigten Bibliotheken des Deutsch-Europäischen
 Juridicums bilden eine Präsenzbibliothek, die nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen für Zwecke des Studiums sowie der Forschung
 und Lehre genutzt werden kann.

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2

Begriffsbestimmungen

(1) Werk ist jedes Buch, jede Zeitschrift, jeder Entscheidungsband, jede
Loseblattsammlung oder jeder Datenträger.

(2) Lesesaal sind die im Ostteil des 1. Obergeschosses von Gebäude 16
innerhalb der Bibliothek befindlichen frei zugänglichen Räume einschließlich
 des Raums des Computer-Centrums des Fachbereichs Rechtswissenschaft
 mit Ausnahme der Toilettenräume.

(3) Magazin sind die im Untergeschoß von Gebäude 16 zur Aufbewahrung
von Werken bestimmten und genutzten Räume.
            
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