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(4) Beschaffungen erfolgen im Rahmen der zwischen den Bibliotheken
getroffenen Absprachen; Doppelbeschaffungen sollen vermieden werden.
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Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die im Gebäude 16 untergebrachten Bibliotheken des Deutsch-Europäischen
Juridicums — mit Ausnahme der Bibliothek des Seminars für
Völkerrecht — und das Computer-Centrum des Fachbereichs Rechtswissenschaft
bilden eine Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Die Mittelbewirtschaftenden der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten
Bibliotheken sowie der (die) Beauftragte für das Computer-Centrum
des Fachbereichs Rechtswissenschaft bilden im Direktorium des Deutsch-Europäischen
Juridicums den Verwaltungsausschuß der Verwaltungsge -
meinschaft; Vorsitzender (Vorsitzende) ist der Geschäftsführende Direktor
(die Geschäftsführende Direktorin) des Deutsch-Europäischen Juridicums.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses vertreten in einer von ihnen
beschlossenen Reihenfolge den Vorsitzenden (die Vorsitzende). Der Verwaltungsausschuß
entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmenglieich -
heit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Verwaltungsausschuß wird von dem (der) Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Semester, zu einer Sitzung einberufen.
(3) Der Verwaltungsausschuß entscheidet, soweit nicht der Fachbereichsrat
zuständig ist, über die Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft,
insbesondere über die Organisation der internen Verwaltung, die Stellung
von Anträgen auf Anstellung des Verwaltungspersonals und die Richtlinien
für dessen Einsatz sowie die Raumnutzung. Der Geschäftsführende
Direktor (die Geschäftsführende Direktorin) entscheidet über die Stellung
von Anträgen auf Anstellung des Aufsichtspersonals und über dessen
Einsatz; er (sie) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Der Geschäftsführende Direktor (die Geschäftsführende Direktorin)
wird bei der Wahrnehmung seiner (ihrer) Verwaltungsaufgaben von dem
Bibliotheksleiter (der Bibliotheksleiterin) vertreten.
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Zusammenarbeit der Bibliotheken in der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die der Verwaltungsgemeinschaft (&$ 2) angehörenden Bibliotheken
werden in der bisherigen Form fortgeführt, soweit diese Ordnung nicht
abweichende Bestimmungen enthält. Die Zuständigkeiten in der Mittelbe -