Full text : 1998 (0042)

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Die Vergütung wird gemäß der vorliegenden Stundennachweise monatlich
unbar auf ein von der Hilfskraft anzugebendes Konto bei einem
Kreditinstitut gezahlt. Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn die
Abrechnungsunterlagen nicht spätestens sechs Monate nach Ende des
Vertragszeitraumes eingereicht wurden.

Zu Unrecht geleistete Vergütungen müssen der HBKsaar erstattet werden.

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Die Vorschriften des Bundesangesteliten-Tarifvertrages in seiner jeweils
geltenden Fassung über Gelöbnis, allgemeine Pflichten, Schweigepflicht
sowie Annahme von Belohnungen und Geschenken finden entsprechende
Anwendung.

(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der
Hochschulen in Kraft.

(2) Die Ordnung für die Beschäftigung nebenberuflich tätiger künstlerischer
 und studentischer Hilfskräfte an der Hochschule der Bildenden
Künste Saar vom 15. Februar 1995 (Dienstblatt 1995, S. 407) wird damit
aufgehoben.

Saarbrücken, 26. Mai 1998

Prof. Horst Gerhard Haberl
Der Rektor
            
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