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Ordnung für die Beschäftigung nebenberuflich
tätiger künstlerischer und studentischer Hilfskräfte an der
Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar)
Vom 11. Februar 1998
Der Senat der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar) hat am
11.2.1998 gemäß 8 36 i.V. mit $ 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschule
der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz — KhG) vom
21.Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106) zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1376
vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674 ff) folgende Ordnung beschlossen, die
nach Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
vom 7. Mai 1998 hiermit bekannt gemacht wird:
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(1) Die HBKsaar stellt zur Unterstützung der Professoren/Professorinnen
und Lehrbeauftragten sowie der zentralen Einrichtungen der HBKsaar bei
ihren Aufgaben in der Lehre, Forschung und im Rahmen der künstlerischen
Entwicklungsvorhaben nebenberuflich tätige künstlerische und studentische
Hilfskräfte durch Dienstvertrag an.
(2) Nebenberuflich tätige künstlerische und studentische Hilfskräfte werden
zur Wahrnehmung von Hilfstätigkeiten auf Zeit beschäftigt. Sie können
in Ausnahmefällen auch zur Unterstützung anwendungsbezogener
Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingesetzt werden. Die Tätigkeit
künstlerischer und studentischer Hilfskräfte dient auch einer Ergänzung
ihrer künstlerischen Ausbildung.
(3) Den künstlerischen und studentischen Hilfskräften kommen als solche
keine Mitwirkungsrechte zu.
(4) Als nebenberuflich tätige künstlerische und studentische Hilfskräfte
können Personen beschäftigt werden, die
a) ein Hochschulstudium absolviert haben oder
b) an der HBKsaar immatrikuliert sind.
(1) Nebenberuflich tätige künstlerische und studentische Hilfskräfte werden
in der Regel für ein Semester eingestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit