Full text : 1998 (0042)

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Sonstige Pflichten der Lehrbeauftragten

(1) Die Lehrbeauftragten sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten,
die ihnen durch ihre Tätigkeit an der Kunsthochschule zur Kenntnis gelangt
sind und die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen, verpflich -
tet.

(2) Die Annahme von Belohnungen und Geschenken in bezug auf die
Tätigkeit als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter ist untersagt.
(3) Für die Schadenshaftung der Lehrbeauftragten finden die für die Beaminnen
 und Beamten des Landes geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.

An
&

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Umfang der Lehraufträge

Der Umfang der übertragenen Lehrveranstaltungen ist so zu begrenzen,
daß die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher
Lehrkräfte unterschritten wird und die Selbständigkeit der Tätigkeit im
Sinne des Einkommenssteuerrechts und des Sozialversicherungsrechts
gewahrt bleibt.

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Vergütung des Lehrauftrages

(1) Aufträge für Lehrveranstaltungen sind zu vergüten. In Ausnahmefällen
kann mit Einwilligung des Betroffenen/der Betroffenen auf eine Vergütung
verzichtet werden.

(2) Die Lehrauftragsvergabe muß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
und sparsamen Haushaltsführung entsprechen. Es ist zu prüfen, ob die
erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht auf eine andere Weise durchge -
führt werden können und ob eine hinreichende Beteiligung von
Studierenden zu erwarten ist.

3
Vergütungsrichtlinien

A

Die Lehrauftragsvergütung richtet sich nach der Art der Lehrveranstaltung
und nach der Qualifikation der Lehrbeauftragten. Es werden folgende
Vergütungsstufen unterschieden:
            
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