Full text : 1998 (0042)

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8. Einführung in die Elektrische Energietechnik,
9. Technische Mechanik 1, Il!,
10. Einführung in die Informatik 1, 11.“

4 8 15 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

‚Die Zulassung zur Fachprüfung in Physik |, II setzt voraus, daß der
Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Studierende der
Elektrotechnik vorliegt.“

5. In 8 15 Abs. 3 wird Nr. 2 ersetzt durch:

„2. der Übungsschein zu Digitaltechnik“
und hinter Nr. 4 angefügt:

‚5. der Übungsschein zu Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“

6. $ 16 Abs. 6 erhält die folgende Fassung:

„Die Fachprüfungen nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 8
Klausurarbeit.“

bestehen aus je einer

7. 8 16 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:

„Eine Klausurarbeit in Mathematik dauert vier Stunden, in Grundlagen
der Elektrotechnik und in Physik drei Stunden, in den übrigen Fächern
zwei Stunden.“

Q

In 8 16 Abs. 8 erhält Satz 1 die folgende Fassung:

„Die Prüfungsleistung in Technische Mechanik wird erbracht durch den
Erwerb der Übungsscheine zu Technische Mechanik | und Ill. Die
Prüfungsleistung in Einführung in die Informatik wird erbracht durch
den Erwerb der Übungsscheine zu Einführung in die Informatik | unc
11“

93. $ 16 Abs. 9 erhält die folgende Fassung:

„Wird eine Fachprüfung nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 oder eine prüfungsrelevante
 Studienleistung im ersten Versuch nicht bestanden, So
erhöht sich die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten nach 8& 11 Abs. 1
um eins, wenn sie spätestens in dem Prüfungszeitraum absolviert
wurde, der am Ende der Vorlesungszeit des im folgenden genannten
Fachsemesters beginnt (Freiversuch):
Fach

1. Höhere Mathematik 1, Il
2. Höhere Mathematik Ill. IV

7
            
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