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(2) Über die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe
gegen die Entscheidungen nach dieser Ordnung entscheidet der
Große Fakultätsrat.
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Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Habilitationsverfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Ordnung beantragt wurden, können auf Antrag der Bewerberin oder des
Bewerbers nach der Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät vom 7. September 1983 (Dienstblatt der Hochschule
des Saarlandes 1984, Seite 37) durchgeführt werden.
Saarbrücken, den 23. April 1998
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn