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Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeiten
(1) Wird das Habilitationsverfahren fortgesetzt, so bestellt der Große
Fakultätsrat mindestens drei Personen aus dem Kreis von Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren zu Gutachtenden über die
wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Von den
Gutachtenden muß eine Person eine Universitätsprofessorin oder ein
Universitätsprofessor der Fakultät sein. Zwei Gutachtende dürfen nicht der
Universität des Saarlandes angehören. In besonderen Fällen können
außer Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren auch andere
in Forschung und Lehre ausgewiesene Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler zu Gutachtenden bestellt werden.
(2) Gutachtende aus der Fakultät sind aus dem Kreis der Mitglieder der
Habilitationskommission nach 8 4 Abs. 2 Nr. 1 zu bestellen. Die der Habilitationskommission
nicht angehörenden Gutachtenden sind über die Termine
des weiteren Verfahrens zu informieren und können an den Sitzungen
mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Jede Gutachtende und jeder Gutachtende gibt ein schriftliches Gutachten
ab und schlägt dem Großen Fakuitätsrat die Fortsetzung oder die
Nichtfortsetzung des Habilitationsverfahrens vor. Der Vorschlag, das Habilitationsverfahren
nicht fortzusetzen. ist ausführlich zu begründen.
(4) Den Mitgliedern des Großen Fakultätsrats stehen die Habilitationsschrift
oder die Publikationen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie
die Gutachten während der Vorlesungszeit einen Monat lang zur Einsicht
zur Verfügung. Die Frist wird in der vorlesungsfreien Zeit gehemmt. Die
Mitglieder des Großen Fakultätsrats sollen ihre Kenntnisnahme durch
Unterschrift bestätigen. Sie können zu den Arbeiten und zu den Gutachten
schriftlich Stellung nehmen.
(5) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 beschließt die Habilitationskommission
eine Stellungnahme zur Erteilung der erstrebten Lehrbefugnis. Bei
ablehnender Stellungnahme ist der Beschluß ausführlich zu begründen.
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Gesamtbeurteilung
(1) Hat die Habilitationskommission ihre Stellungnahme nach 8 8 Abs. 5
abgegeben, so entscheidet der Große Fakultätsrat nach einer Aussprache
über den Habilitationsantrag. Stimmt bei der Entscheidung des Großen