zum wissenschaftlichen Vortrag und zum anschließenden Kolloquium geladen.
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(2) Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium finden öffentlich in Gegenwart
der Habilitationskommission statt.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber trägt über das in 8 3 Abs. 3 Nr.
genannte Thema vor.
(4) Der Vortrag soll das Arbeitsgebiet und aktuelle Forschungsergebnisse
der Bewerberin oder des Bewerbers darstellen. Der Vortrag wird nach wissenschaftlichen
und didaktischen Kriterien beurteilt.
(5) Das Kolloquium erstreckt sich über den Vortrag und das Arbeitsgebie!
der Bewerberin oder des Bewerbers.
(6) Vortrag und Kolloquium sollen eine Dauer von jeweils 45 Minuten nicht
überschreiten.
S /
Fortsetzung des Verfahrens
(1) Nach Vortrag und Kolloquium beschließt die Habilitationskommissior
eine Stellungnahme, ob das Habilitationsverfahren fortzusetzen, ob Vortrag
und Kolloquium zu wiederholen oder ob das Verfahren nicht fortzusetzen
ist. Ist das Verfahren nicht fortzusetzen, so muß die Habilitationskommission
dies ausführlich begründen. Der Beschluß der Habilitationskommission
wird den Mitgliedern des Großen Fakultätsrats mitgeteilt.
(2) Der Beschluß, das Verfahren fortzusetzen oder Vortrag und Kolloquium
zu wiederholen gilt als vom Großen Fakultätsrat beschlossen, soweit nicht
binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Stellungnahme ein Zehntel de!
Mitglieder des Großen Fakultätsrats schriftlich mit ausführlicher Begründung
die besondere Beschlußfassung des Großen Fakultätsrats bean
tragt. Die Frist ist während der vorlesunasfreien Zeit gehemmt.
(3) Empfiehlt die Habilitationskommission in ihrer Stellungnahme, das Ver
fahren nicht fortzusetzen, so muß der Große Fakultätsrat über die Fort
setzung des Verfahrens beschließen.
(4) Die Entscheidung des Großen Fakultätsrats wird der Bewerberin ode'
dem Bewerber von der Dekanin oder dem Dekan schriftlich mitgeteilt.
(5) Vortrag und Kolloquium können nur einmal wiederholt werden. Für die
Wiederholung wird von der Habilitationskommission eine Frist festgesetzt