(4) Den Vorsitz der Habilitationskommission führt die Dekanin oder der
Dekan.
(5) Die Habilitationskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zweı
Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitglieder des Großen Fakultätsrats können an den Sitzungen der
Habilitationskommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind von
allen Ladungen zu Sitzungen der Habilitationskommission zu unterrichten.
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Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung
(1) Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, so muß die Bewerberin ihre
pädagogisch-didaktische Eignung oder der Bewerber seine pädagogischdidaktische
Eignung durch das Halten einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung
über ein sachlich in sich abgeschlossenes Themengebiet im
Umfang von 2 Doppelstunden nachweisen. Das Themengebiet wird vom
Großen Fakultätsrat festgelegt.
(2) Die Dekanin oder der Dekan lädt zu dieser Lehrveranstaltung ein und
bestimmt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren des betroffenen
Fachbereichs zwei Personen zu Berichterstattenden.
(3) Die Habilitationskommission beschließt nach Anhörung der Berichterstattenden
über den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung.
Wird der Nachweis nicht anerkannt, so ist der Bewerberin oder dem
Bewerber noch einmal Gelegenheit zum Halten einer studiengangbezogenen
Lehrveranstaltung vor der Habilitationskommission zu geben
Empfiehlt danach die Habilitationskommission, den Nachweis der pädagogisch-didaktischen
Eignung nicht anzuerkennen, so muß der Große Fakultätsrat
über die Fortsetzung des Verfahrens beschließen.
(4) Der Große Fakultätsrat kann den Nachweis als erbracht ansehen,
wenn die Bewerberin als wissenschaftliche Assistentin oder Lehrbeauftragte
oder wenn der Bewerber als wissenschaftlicher Assistent oder
Lehrbeauftragter über mindestens ein Semester studiengangbezogene
Lehrveranstaltungen von 2 Semesterwochenstunden gehalten hat.
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Vortrag und Kolloquium
(1) Ist der Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung erbracht, so
wird der Bewerberin oder dem Bewerber von der Dekanin oder dem Dekan