Full text : 1998 (0042)

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Vierte Ordnung zur Anderung der Ordnung für
die Magisterprüfung der Fachbereiche der
Philosophischen Fakultät der
Universität des Saarlandes
(Magisterprüfungsordnung).
Vom 14. Januar 1998

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 93 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 08. März
1989 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1371 zul
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 14
April 1996 (Amtsbl. S. 623), folgende vierte Ordnung zur Änderung der
Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche der Philosophischen
Fakultät der Universität des Saarlandes vom 11. Mai 1994 (Dienstbl
S. 150), zuletzt geändert durch Ordnung vom 12. Februar 1997 (Dienstbl
S. 36), erlassen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für Bildung
Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird.

Artikel *

Die Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche der Philosophischen
 Fakultät wird wie folat geändert:

1. 8 2 Abs. 4 Nr. 8 erhält folgende Fassung

„8. über Anträge nach 8 8 Abs. 8 zur Sprache der Magisterarbeit, nach
8 9 Abs. 2 Satz 3 zur Sprache der Klausurarbeiten, nach 8 10 Abs. 2
Satz 3 zur Sprache bei der mündlichen Prüfung und nach 8 8 Abs. %
Satz 4 zur Zahl der einzureichenden Exemplare zu entscheiden.”

2.8 8 Abs. 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Kandidaten/deı
Kandidatin sowie mit Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin und des
Zweitgutachters/der Zweitgutachterin die Anfertigung der Magisterarbeit
in einer Fremdsprache zulassen ”

3. In 8 9 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Für die Prüfungssprache ailt 8 8 Abs. 8 Satz 1 und ? sinnaemäß
            
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