Full text : 1996 (0040)

73

Ss 6

Die Vergütung wird unbar auf ein von der Hilfskraft anzugebendes Konto
bei einem Geldinstitut gezahlt. Für die Zahlung ist die
Oberfinanzdirektion/Zentrale Besoldungsstelle (ZBS) nach Maßgabe der
für sie geltenden Regelungen zuständig.

8 7

Die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages in seiner jeweils
geltenden Fassung über Gelöbnis, allgemeine Pflichten, Schweigepflicht
sowie die Annahme von Belohnungen und Geschenken finden entsprechende
 Anwendung.

838

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ersetzt die bisherige.

Saarbrücken, den 08.03.1996

Der Rektor -
Prof. Dr. Helmut GROH
            
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